Die Höhe des Honorars für die Leistungen der Heilpraktikerin kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch „praktiziertes Einverständnis“ zustande. Als Berechnungshilfe dient der Heilpraktikerin dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt.
Rechtlich ist die GebüH als „übliche Vergütung“ anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart.
Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Honorarerstattung durch private Krankenversicherungen (PKV)
Die Honoraransprüche der Heilpraktikerin wie auch von der Heilpraktikerin verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.
Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen betreffen können.
Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen.
Sprechen Sie hierüber mit Ihrer Heilpraktikerin und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem Versicherer. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.
Honorarerstattung durch Beihilfe
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.
Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen (GKV)
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten. Es gibt jedoch zudem die Möglichkeit einer kostengünstigen Zusatzversicherung für Heilpraktiker. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer gesetzlichen Versicherung. (siehe auch unten unter dem Punkt „Private Zusatzversicherungen“)
Private Zusatzversicherungen
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein.
Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mich an.